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§ 7i EStG verständlich erklärt: Wie Denkmalimmobilien steuerlich attraktiv werden

  • 17. Mai
  • 3 Min. Lesezeit
Nahaufnahme eines historischen Gebäudes mit sichtbaren Details der Fassade
Nahaufnahme eines historischen Gebäudes mit sichtbaren Details der Fassade

Historische Immobilien können mehr als Charakter und besondere Architektur bieten. Für viele Kapitalanleger sind Denkmalimmobilien auch deshalb interessant, weil bestimmte Sanierungsaufwendungen steuerlich begünstigt sein können. Eine zentrale Rolle spielt dabei § 7i EStG. Dahinter steckt keine allgemeine „Steuer-Abkürzung für Altbauten“, sondern eine spezielle Regelung für Baudenkmäler im Inland.



Was regelt § 7i EStG?


§ 7i EStG betrifft erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen. Begünstigt sind Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Entscheidend ist dabei nicht allein das Alter eines Gebäudes, sondern dass die Maßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind und die begünstigten Aufwendungen bescheinigt werden. 



Vereinfacht gesagt:


Nicht der gesamte Kaufpreis ist automatisch steuerlich begünstigt. Im Mittelpunkt stehen die anerkannten Sanierungs- und Herstellungsmaßnahmen, die den Denkmalcharakter erhalten oder eine sinnvolle Nutzung ermöglichen. Genau diese Aufwendungen können über § 7i steuerlich besonders behandelt werden.



Warum ist § 7i für Kapitalanleger interessant?


Bei vermieteten Denkmalimmobilien können die begünstigten Aufwendungen nach § 7i EStG über einen längeren Zeitraum mit erhöhten Sätzen abgeschrieben werden: 9 % in den ersten 8 Jahren und 7 % in den folgenden 4 Jahren. Damit können über 12 Jahre insgesamt 100 % der begünstigten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. 


Das ist der wesentliche Unterschied zu vielen klassischen Bestandsimmobilien:Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein erheblicher Teil der anerkannten Sanierungskosten schneller steuerlich wirksam werden. Für gut verdienende Kapitalanleger kann das die Wirtschaftlichkeit einer Investition deutlich beeinflussen.


Beispiel: § 7i einfach veranschaulicht


Angenommen, Sie erwerben eine Denkmalimmobilie als Kapitalanlage. Von den Kosten entfallen 120.000 Euro auf begünstigte Sanierungsaufwendungen, die nach § 7i EStG anerkannt sind.


Dann können diese 120.000 Euro steuerlich wie folgt abgeschrieben werden:


  • 8 Jahre lang jeweils 9 % = 10.800 Euro pro Jahr

  • 4 Jahre lang jeweils 7 % = 8.400 Euro pro Jahr


Über 12 Jahre können die begünstigten Sanierungsaufwendungen damit vollständig steuerlich berücksichtigt werden.


Was muss erfüllt sein?


Damit § 7i genutzt werden kann, müssen einige Punkte sauber zusammenpassen:


  • Das Objekt muss ein Baudenkmal im Inland sein. 

  • Die Maßnahmen müssen mit der zuständigen Stelle vor Beginn der Baumaßnahme abgestimmt werden. 

  • Die Höhe der begünstigten Aufwendungen muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden. Fehlen diese Angaben, sind die Voraussetzungen für § 7i nicht erfüllt. 

  • Öffentliche Zuschüsse mindern die begünstigten Aufwendungen; derselbe Kostenanteil kann also nicht doppelt gefördert werden. 


Der Knackpunkt liegt also nicht nur im Objekt selbst, sondern in der sauberen Dokumentation. Steuerlich attraktiv wird ein Denkmal nicht durch schöne Prospekte, sondern durch korrekte Abstimmung, Bescheinigung und nachvollziehbare Zahlen. Ein romantischer Altbau allein reicht dem Finanzamt ungefähr so sehr wie ein Schulterzucken auf dem Bauamt.



Gilt § 7i auch für Selbstnutzer?


Für vermietete Denkmalimmobilien ist § 7i die maßgebliche Vorschrift.


Bei selbstgenutzten Baudenkmälern ist häufig eher § 10f EStG relevant. Dort geht es nicht um erhöhte Absetzungen im Rahmen von Vermietungseinkünften, sondern um einen Sonderausgabenabzug für bestimmte eigene Aufwendungen an selbst genutzten Baudenkmalen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil § 7i und § 10f unterschiedliche Nutzungssituationen betreffen.




Blick auf eine restaurierte historische Fassade mit modernen Fenstern
Blick auf eine restaurierte historische Fassade mit modernen Fenstern


Worauf sollten Kapitalanleger in der Praxis achten?


Der steuerliche Vorteil ist ein starkes Argument — aber nicht das einzige. Eine Denkmalimmobilie sollte auch als Immobilie selbst überzeugen. Dazu gehören insbesondere:


  • eine gute Lage

  • ein nachvollziehbares Sanierungskonzept

  • eine saubere Aufteilung von Kaufpreis und begünstigten Aufwendungen

  • realistische Vermietbarkeit

  • und ein tragfähiges Gesamtbild aus Substanz, Nachfrage und Perspektive


Denn § 7i kann eine Investition sehr interessant machen, ersetzt aber keine sorgfältige Prüfung des Objekts. Gekauft wird am Ende immer noch eine Immobilie — nicht nur ein Steuervorteil mit hübscher Fassade. Diese letzte Aussage ist meine Einordnung auf Basis der gesetzlichen Struktur.




Fazit


§ 7i EStG macht Denkmalimmobilien für viele Kapitalanleger attraktiv, weil anerkannte Sanierungsaufwendungen über 12 Jahre steuerlich erhöht abgeschrieben werden können. Voraussetzung sind jedoch ein echtes Baudenkmal, die rechtzeitige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde und eine belastbare Bescheinigung der begünstigten Aufwendungen. Wer nicht nur auf den Steuervorteil schaut, sondern auch auf Lage, Vermietbarkeit und Substanz, kann Denkmalimmobilien wirtschaftlich fundiert beurteilen. 

 
 
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