top of page
Denkmal-nach Logo. Ein Denkmalhaus mit dem Titel Denkmal nach, etwas wertvolles weitergeben.

§ 7i vs. § 10f: Was Käufer von Denkmalimmobilien wissen sollten

  • 19. Mai
  • 3 Min. Lesezeit

Wer sich mit Denkmalimmobilien beschäftigt, stößt schnell auf § 7i und § 10f EStG. Beide Regelungen bieten steuerliche Vorteile — aber nicht für dieselbe Nutzung. Der wichtigste Unterschied: § 7i betrifft vor allem vermietete Denkmalimmobilien§ 10f eher selbst genutzte Baudenkmale


Denkmalgeschützte Mehrfamilienhäuser in einer von Bäumen gesäumten Straße, Autos und Fahrrad im Vordergrund. Sonnige Atmosphäre, lebendige Grüntöne.

Denkmalimmobilien sind für viele Käufer nicht nur wegen ihrer Architektur interessant, sondern auch wegen der steuerlichen Möglichkeiten. Dabei tauchen fast immer zwei Paragrafen auf: § 7i EStG und § 10f EStG. Beide haben mit Baudenkmälern zu tun, beide können steuerlich relevant sein — und genau deshalb werden sie oft durcheinandergeworfen wie zwei sehr ähnliche Schlüssel an einem ziemlich teuren Schlüsselbund.


Damit das nicht passiert, lohnt sich ein klarer Blick auf den Unterschied.


Worum geht es bei § 7i?


§ 7i EStG regelt die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen. Relevant ist er vor allem für Käufer, die eine Denkmalimmobilie zur Vermietung erwerben. Begünstigt sind bestimmte Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem im Inland belegenen Baudenkmal, wenn diese erforderlich sind, um das Gebäude zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen und wenn die Maßnahmen mit der zuständigen Stelle abgestimmt sowie bescheinigt sind. 

Für Kapitalanleger ist der entscheidende Punkt: Die begünstigten Aufwendungen können nach § 7i über 12 Jahresteuerlich erhöht abgeschrieben werden — 8 Jahre mit jeweils 9 %, anschließend 4 Jahre mit jeweils 7 %


Worum geht es bei § 10f?


§ 10f EStG betrifft dagegen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale sowie bestimmte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Hier geht es nicht um erhöhte Absetzungen im Rahmen von Vermietungseinkünften, sondern um einen Sonderausgabenabzug für den Selbstnutzer. Das Gesetz nennt 9 % im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren, also typischerweise über 10 Jahre


Vereinfacht gesagt:

  • § 7i = eher Kapitalanleger / Vermietung

  • § 10f = eher Selbstnutzung


Der wichtigste Unterschied auf einen Blick


§ 7i – für vermietete Denkmalimmobilien


Wer eine Denkmalimmobilie als Kapitalanlage kauft und vermietet, schaut in der Regel zuerst auf § 7i. Denn hier geht es um die steuerliche Behandlung der begünstigten Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie. 


§ 10f – für selbst genutzte Baudenkmale


Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, landet steuerlich eher bei § 10f. Hier steht nicht die Vermietung im Vordergrund, sondern die Eigennutzung. 


§ 7i vs. § 10f einfach veranschaulicht


Ein einfaches Bild hilft:

  • Sie kaufen eine fertig konzipierte Denkmalwohnung als Kapitalanlage und vermieten diese später.


    Dann ist steuerlich meist § 7i die relevante Vorschrift. 

  • Sie kaufen ein Baudenkmal zur Eigennutzung und wohnen selbst darin.


    Dann ist meist § 10f der passendere Paragraf. 


Das bedeutet nicht, dass jedes Denkmal automatisch steuerlich gefördert wird. In beiden Fällen kommt es auf die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die Nutzung und die behördliche Bescheinigung an. 


Was beide Vorschriften gemeinsam haben


So unterschiedlich § 7i und § 10f in der Nutzung sind, ein paar Dinge haben sie gemeinsam:

  • Es geht um Baudenkmale im Inland beziehungsweise in bestimmten Fällen um Gebäude in Sanierungsgebieten. 

  • Die Maßnahmen müssen mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden; bei § 7i ist die Abstimmung vor Beginn der Baumaßnahme ausdrücklich zentral. 

  • Die begünstigten Aufwendungen müssen durch die zuständige Behörde bescheinigt werden. Das wird auch in den Einkommensteuer-Hinweisen betont. 


Mit anderen Worten: Der steuerliche Vorteil kommt nicht aus der bloßen Behauptung „Das ist doch ein Denkmal“, sondern aus sauberem Projektaufbau, richtiger Nutzung und belastbarer Dokumentation.


Was ist für Kapitalanleger wirklich relevant?


Für unsere Zielgruppe ist vor allem wichtig:Wenn eine Denkmalimmobilie als Kapitalanlage gekauft wird, ist in der Praxis in der Regel § 7i der maßgebliche Paragraf — nicht § 10f. 

Deshalb sollte bei der Prüfung einer Immobilie nicht nur auf den hübschen Steuerbegriff geschaut werden, sondern auf das Gesamtpaket:

  • Ist das Objekt als Kapitalanlage sinnvoll konzipiert?

  • Sind die begünstigten Aufwendungen nachvollziehbar ausgewiesen?

  • Ist die Sanierung professionell geplant oder umgesetzt?

  • Passen Lage, Nachfrage und Vermietbarkeit?


Denn ein Denkmalobjekt wird nicht dadurch interessant, dass irgendwo mit § 10f oder § 7i gewunken wird wie mit einer goldenen Eintrittskarte. Entscheidend ist, welche Regelung tatsächlich zur Nutzung passt und wie sauber das Objekt insgesamt aufgestellt ist.


Warum diese Unterscheidung für Käufer wichtig ist


Gerade bei Denkmalimmobilien kommt es darauf an, früh zu verstehen, welches Modell überhaupt vorliegt. Wer eine fertig entwickelte oder sanierte Denkmalimmobilie als Kapitalanlage erwerben möchte, braucht keine Anleitung zur Eigensanierung und auch keinen Paragraphen-Mix, sondern eine klare Einordnung.

Für Kapitalanleger ist daher meist nicht die Frage entscheidend, wie man selbst ein Denkmal umbaut, sondern:

  • welche steuerliche Vorschrift zur geplanten Nutzung passt,

  • wie das Objekt strukturiert ist,

  • und ob die Unterlagen wirtschaftlich und steuerlich nachvollziehbar aufbereitet sind.


Fazit


§ 7i und § 10f verfolgen ähnliche Ziele, gelten aber für unterschiedliche Nutzungssituationen.§ 7i ist vor allem für vermietete Denkmalimmobilien relevant und damit typischerweise für Kapitalanleger.§ 10f richtet sich eher an Selbstnutzer


Wer eine Denkmalimmobilie als Kapitalanlage kaufen möchte, sollte deshalb vor allem verstehen, ob das Objekt und die geplante Nutzung tatsächlich in den Bereich des § 7i fallen. Und noch wichtiger: ob das Objekt als Gesamtpaket aus Lage, Sanierungskonzept, Dokumentation und Perspektive überzeugt.

bottom of page